ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
BBTec Industrietechnik Vertrieb GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen – BBTec Industrietechnik Vertrieb GmbH
1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehendenGeschäfts- und Lieferbedingungen. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, soweit wir ihnen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsgegenstand ist neben der Lieferung von vorrätigen Waren aus dem gegenwärtigen Lieferprogrammauch die Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage von individuellen Leistungen. Alle Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Vertragsschluß
3.1. Mündliche Angebote und mündliche Aufträge sowie etwaige mündliche Zusagen von Vertretern oder Verkäufern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
3.2. Der Leistungsumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen des Liefergegenstandes, Angebote und Prospekte ist nur Leistungsbeschreibung. Dies gilt auch für mögliche Garantien.
3.3. Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Beschaffenheiten der Muster gelten nicht als garantiert.
3.4. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche auf Grund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, müssen wir ablehnen.
4. Preise
4.1. Alle genannten Preise, auch Katalogpreise, sind freibleibend und gelten ab Werk, ausschließlich Porto, Verpackung und sonstiger Versandspesen.
4.2. Bei Katalogware gelten jeweils die Preise des aktuellen Kataloges, bzw. der aktuellen dazugehörigen Preisliste. Alle früheren Preise sind ungültig. Die Preise beziehen sich auf den jeweils abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung ohne Dekoration. Transportkosten, Kosten für Verpackungs- und Verladearbeiten werden in Rechnungen separat ausgewiesen.
5. Lieferzeit
5.1. Vorgesehene Liefertermine und Fristen werden nach besten Kräften eingehalten. Die mit unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd vereinbart.
5.2. Geraten wir in Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung sind im Falle leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen.
5.3. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Unterlagen bzw. Material und das Vorbereiten der Verwendungsstelle zur Lieferung.
6. Selbstlieferungvorbehalt, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
6.1. Erhalten wir Lieferungen unserer (Vor-)Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig – ohne, dass dies von uns zu vertreten wäre – oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser, Sturm und Maschinenschaden.
6.2. Der Besteller kann zurücktreten, wenn wir bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin oder einer Lieferfrist aus oben genannten Umständen in Lieferverzug geraten und wir die uns gestellte angemessene Nachfrist um mehr als sechs (6) Wochen überschreiten. Ihm erwachsen daraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns.
6.3. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Schadensersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.
6.4. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
7. Gefahrenübergang und Entgegennahme
7.1. Mit der Übergabe der Ware an den Beförderer am tatsächlichen Abgangsort wird dem Käufer das Eigentum an dem Kaufgegenstand vom Verkäfer vorbehaltlos übertragen. Damit wird der Käufer bereits am Ort der Übergabe zum Eigentümer. Dies gilt auch für Waren, die im Zuge eines Streckengeschäftes vom Vorlieferanten abgeholt und bei unserekt beim Kunden zugestellt werden.
7.2. Die Beförderung erfolgt stets auf Gefahr des Kunden auch dann, wenn die Ware auf Grund besonderer Vereinbarung durch uns frachtfrei oder frei Verwendungsstelle zu liefern ist. Die bestellten Waren sind unverzüglich abzunehmen. Bei von uns übernommener Anlieferung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen, wenn und soweit keine besondere Anweisung des Kunden vorliegt. Die Anlieferung erfolgt frei Bordsteinkante, ohne Abladen und Verbringen.
7.3. Nimmt der Kunde die Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand auf Grund von ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von drei (3) Werktagen die Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen. Stattdessen können wir auch nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz verlangen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde.
8. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftungsbegrenzung
8.1. Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Waren unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel, auch das Fehlen vertraglich vereinbarter Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der 2-Wochenfrist können Ansprüche wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen.
8.2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
8.3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung von fehlerfreien Waren oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.
8.4. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mängelfreien Ware